Satzung

Satzung der Kelkheimer Tennisfreunde 77 e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Kelkheimer Tennisfreunde 77 e.V.“. Er hat seinen Sitz in Kelkheim/Taunus und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Königstein/Taunus eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

 

Der Verein bezweckt die Förderung und die Pflege des Tennissports auf der Grundlage des Amateurgedankens.

Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Förderung tennissportlicher Aktivitäten in den Bereichen Mannschafts-, Freizeit- und Breitensport
  • Förderung der Jugendarbeit durch sportliche und soziale Aktivitäten
  • Durchführung eines strukturierten Trainingsbetriebs insbesondere für Kinder und Jugendliche
  • Teilnahme an Wettbewerben
  • Bereitstellung der Tennisanlage und Pflege der Einrichtungen

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Vielmehr verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977.

Alle Mitglieder sollen bei der Verteilung der Plätze unabhängig von Mannschaftszugehörigkeit und Leistungsstand gleichberechtigt behandelt werden. Näheres wird in der Spielordnung geregelt. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.

§ 4 Mitglieder

Der Verein hat

  • aktive Mitglieder
  • passive Mitglieder
  • Jugendmitglieder
  • Ehrenmitglieder
  • Ruhende Mitgliedschaft

Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Passives Mitglied kann werden, wer, ohne Tennis zu spielen, den Vereinszweck unterstützen will.

Jugendmitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird das Jugendmitglied als aktives Mitglied im Verein geführt und unterliegt ab diesem Zeitpunkt den für alle aktiven Mitglieder geltenden Regelungen.

Ehrenmitglieder können solche Mitglieder werden, die sich um den Verein oder den Vereinszweck besonders verdient gemacht haben.

Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer qualifizierten Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen verliehen werden. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der aktiven Mitglieder.

Ruhende Mitgliedschaft kann zunächst für ein Geschäftsjahr beantragt werden. Sie erlischt, wenn das weitere Ruhen nicht jeweils bis zum Ende eines Geschäftsjahres, in dem die Mitgliedschaft ruht, beantragt wird. Das Ruhen einer Mitgliedschaft kann sich höchstens über einen Zeitraum von fünf Jahren erstrecken.

§ 5 Datenschutz im Verein

 

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  1. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO
  1. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 6 Vereinsbeitritt

Der Beitritt zum Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vereinsvorstand. Minderjährige (Jugendliche) bedürfen für die Stellung des Aufnahmeantrages der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

Der Aufnahmeantrag soll Name, Vorname, Beruf, Geburtsdatum und Anschrift erhalten und erkennen lassen, welche Art der Mitgliedschaft gewünscht wird. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bewerben sich mehr Interessenten um die Mitgliedschaft im Verein, als der Verein aufzunehmen in der Lage ist – ohne den von ihm verfolgten Zweck zu gefährden – so sollen Einwohner der Stadt Kelkheim bevorzugt berücksichtigt werden. Nach positiver Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist dem Antragsteller hierüber unverzüglich in schriftlicher Form Mitteilung zu machen.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch Austrittserklärung, die der Schriftform bedarf und an den Vorstand zu richten ist und nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Wahrung einer Frist von sechs Wochen abgegeben werden kann, wobei sich der Austritt auf das in dem jeweiligen Kalenderjahr endende Geschäftsjahr bezieht.
  • durch Streichung der Mitgliedschaft durch Beschluss des Vorstandes. Diese erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages und/oder einer etwa beschlossenen Umlage trotz zweimaliger Mahnung im Verzug ist.

Dem Verein ist freigestellt, in solchem Falle die Mitgliedschaft aufrechtzuerhalten und weitere fällig werdende Mitgliedsbeiträge sowie Umlagen einzuziehen. Die Streichung einer Mitgliedschaft berührt den Anspruch auf Zahlung des bis dahin fällig gewordenen Mitgliedsbeitrages und Umlagen nicht.

  • durch Ausschluss eines Mitgliedes. Dieser erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins gröblich verletzt oder in seiner Person selbst ein wichtiger Grund vorliegt.
  • durch Tod.

Im Falle der Streichung und des Ausschlusses ist der Vorstandsbeschluss dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Ein solcher Antrag bedarf der Schriftform und ist an den Vorstand zu richten. Dieser hat sodann innerhalb zwei Monaten nach Zugang eines solchen Antrages die Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung einzuberufen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Ab dem Zeitpunkt, an welchem das auszuschließende Mitglied über einen Ausschließungs- oder Streichungsbeschluss des Vorstandes unterrichtet ist, ruht die Mitgliedschaft.

Beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleibt die Verpflichtung zur Beitragszahlung sowie der Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bestehen, sofern nicht der Vorstand im Einzelfall etwas anderes beschließt.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung.

Auf Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung können Ausschüsse gebildet werden, die mit besonderen organisatorischen Aufgaben betraut werden. Die Gründungssitzung ist vom Vorstand, die nachfolgenden Sitzungen sind vom gewählten Ausschussvorsitzenden nach Bedarf einzuberufen.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus sechs natürlichen Personen und zwar:

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Kassenwart
  • dem Schriftführer und Pressewart
  • dem Sportwart
  • dem Jugendwart.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei der in Ziffer 1 bezeichneten Vorstandsmitglieder, darunter mindestens der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Vorstandsmitglied kann nur sein, wer Vereinsmitglied ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung jährlich festzusetzende pauschale Aufwands- und Tätigkeitsvergütung bis zur jeweils gesetzlichen Höhe erhalten (Ehrenamtspauschale). Ehegatten können nicht gemeinsam dem Vorstand angehören, wie Vorstandsmitglieder auch nicht miteinander in erstem und zweitem Grad verwandt oder verschwägert sein dürfen.

 

 

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

Die Aufgaben des Vorstandes ist die Führung der Geschäfte des Vereins und dessen Vertretung.

  • Zur Vorbereitung der ordentlichen Mitgliederversammlung erstellt der Vorstand u. a. den Haushaltsplan für das anstehende Rechnungsjahr.
  • Der Vorstand bedarf für die Aufnahme von Krediten sowie für Ausgaben, die im Kalenderjahr 20% des Haushaltsplanes überschreiten, der Genehmigung der Mitgliederversammlung.
  • Aufgabe des Vorstandes ist es, in einer Spielordnung die Rechte und Pflichten der Mitglieder hinsichtlich der Abwicklung des Spielbetriebes im Einzelnen zu regeln. Die Spielordnung ist auf Verlangen jedem Mitglied auszuhändigen und auf der Platzanlage gut sichtbar auszuhängen.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes vorschreiben, fasst er seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist Protokoll zu führen, die wenigstens vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen sind.

§ 11 Wahl des Vorstandes

 

Der Vorstand wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt innerhalb des zweiten Geschäftsjahres und auch über dessen Dauer hinaus im Amt, bis durch die ordentliche Mitgliederversammlung eine Neuwahl erfolgt ist. Für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt ausscheidet, kann vom Vorstand ein Mitglied kommissarisch für den verbleibenden Zeitraum bis zur nächsten Vorstandswahl bestimmt werden, wobei dieses Mitglied nicht berechtigt ist, den Verein nach außen zu vertreten.

§ 12 Kassenprüfer

 

Die Kassenprüfer prüfen den vom Kassenwart vorgelegten Jahresabschluss des Vereins. Sie haben dabei eine Kontrolle, gegebenenfalls stichprobenartig, der Belege und der getätigten Buchungen auf deren Ordnungsmäßigkeit hin durchzuführen. Außerdem ist von ihnen festzustellen, ob und inwieweit der in der letzten Mitgliederversammlung nach § 9 Abs. 2 bewilligte Haushaltsplan eingehalten worden ist. Soweit sich Änderungen gegenüber dem Haushaltsplan ergeben, sind diese von den Kassenprüfern in ihrem Bericht festzuhalten und vom Vorstand auf der ordentlichen Mitgliederversammlung, von der die Entlastung ausgesprochen werden soll, zu begründen.

§ 13 Mitgliederversammlung

Innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand, vertreten durch den 1. Vorsitzenden, einberufen.

Aufgabe der Mitgliederversammlung ist die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes, des Haushaltsplanes, die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer sowie im Turnus von jeweils zwei Jahren die Wahl des Vorstandes und die Wahl von zwei Kassenprüfern.

Die Mitgliederversammlung kann auch innerhalb des 2-Jahres-Turnus den Vorstand sowie die Kassenprüfer – ganz oder teilweise – abwählen, wobei in solchem Fall sogleich eine Ersatzwahl zu erfolgen hat.

Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen ferner Satzungsänderungen sowie die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen.

Satzungsänderungen unterliegen der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen. Im Übrigen erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.

Beschlussfähigkeit: Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Einladungsfrist zu einer Mitgliederversammlung beträgt wenigstens zwei Wochen. Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Kelkheim/ Taunus zu erfolgen. Nicht im Zustellbereich des Amtsblattes Kelkheim wohnende Mitglieder erhalten eine schriftliche Mitteilung. In besonderen Fällen kann die Einladung durch schriftliche Mitteilung an alle Vereinsmitglieder erfolgen. Die Schriftform gilt bei Verwendung der elektronischen Post (unsignierte E-Mail) als gewahrt.

Jedes Mitglied ist berechtigt, beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen, wenn der vorgeschlagene Beratungsgegenstand konkret in schriftlicher Form bezeichnet und begründet ist, und ein solcher Antrag dem Vorstand wenigstens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung zugegangen ist. Später eingegangene Anträge können in einer Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn die Mehrheit der Versammlung einer entsprechenden Ergänzung der Tagesordnung zustimmt.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und bei den Vereinsunterlagen zu verwahren ist. Die Führung des Protokolls kann im Einverständnis der Mitgliederversammlung (einfache Stimmenmehrheit) auch einer anderen Person als dem Schriftführer übertragen werden.

In der Mitgliederversammlung sind Ehrenmitglieder und aktive Mitglieder stimmberechtigt; jedes Mitglied hat eine Stimme. Passive Mitglieder, Jugendmitglieder und jene Mitglieder, deren Mitgliedschaft ruht, haben Anspruch auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung, haben jedoch kein Stimmrecht. Für die Interessen der Jugendlichen sollen der Jugendwart sowie zwei Jugendvertreter mit Stimmrecht in der Mitgliederversammlung eintreten.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn wenigstens
25 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangen.

Ein solches Verlangen ist an den Vereinsvorstand zu richten. Dieser ist sodann verpflichtet, die außerordentliche Mitgliederversammlung spätestens innerhalb eines Monats einzuberufen.

Mitgliederversammlungen können neben der ordentlichen Mitgliederversammlung nach Bedarf durch den Vorstand einberufen werden, soweit dies im Vereinsinteresse erforderlich ist. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung nach Maßgabe des §12 entsprechend.

§ 15 Wahlen

Jegliche Wahlen, insbesondere die Wahl des Vereinsvorstandes, erfolgen durch Handheben; falls mehr als 10 % der bei der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung beantragen, ist die Wahl geheim durchzuführen.

Für jede Wahl ist die absolute Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die größte Stimmenzahl auf sich vereinigen, eine Stichwahl statt.

§ 16 Beiträge

Die Höhe der Vereinsbeiträge und der Aufnahmegebühr werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung in einfacher Stimmenmehrheit festgelegt. Ein solcher Beschluss gilt, solange nicht eine Änderung beschlossen wird.

Im Falle, dass im Interesse der Errichtung und/oder der Unterhaltung der Spielanlage besondere Aufwendungen im Hinblick auf die sonstige Kassenlage des Vereins notwendig sind, ist die Mitgliederversammlung auch befugt, auf Vorschlag des Vorstandes einmalige Umlagen zu beschließen, die jedoch je Mitglied nicht die Hälfte des Jahresbeitrages übersteigen dürfen; die Erhebung von Umlagen bei Jugendmitgliedern kommt nicht in Betracht.

Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass jedes Mitglied bis zu 10 Arbeitsstunden pro Geschäftsjahr zu leisten, ersatzweise einen jährlich neu festzulegenden Betrag pro Arbeitsstunde an die Vereinskasse zu entrichten hat.

Bei der Beitragsfestsetzung gelten in der Regel unterschiedliche Beiträge für aktive Mitglieder (erste und zweite Mitglieder), sowie passive Mitglieder, Jugendmitglieder und Mitglieder, deren Mitgliedschaft ruht, wie auch – unter den aktiven Mitgliedern – durch unterschiedliche Beitragsfestsetzungen besonderen sozialen Gegebenheiten Rechnung getragen werden kann (z.B. Sonderregelungen für Auszubildende).

Die Jahresbeiträge sind von den Mitgliedern innerhalb der ersten zwei Monate eines Geschäftsjahres zu entrichten. Der Verein ist berechtigt, bei verspäteter Zahlung Mahnkosten sowie einen Säumniszuschlag von 10 % des Mitgliedsbeitrages zu erheben.

§ 17 Ahndung bei Satzungsverstößen

 

Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung, insbesondere bei vereinsschädigendem Verhalten und Zuwiderhandlungen gegen die Spielordnung, ist der Vorstand berechtigt, folgende Maßregelungen gegen Mitglieder zu verhängen:

 

  • Ein Verweis kann erteilt werden.
  • Ein zeitlich begrenztes Spielverbot kann gegen das Mitglied ausgesprochen werden. Das Spielverbot kann längstens bis zum Saisonende erfolgen und beinhaltet den Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb.

§ 18 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, eigens zu diesem Zweck mit einer Frist von drei Wochen einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Beschlussfassung bedarf einer qualifizierten Mehrheit von 75 % der anwesenden Mitglieder. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kelkheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung entspricht der zu Zeit gültigen Fassung – zuletzt neugefasst auf der Mitgliederversammlung vom 31.05.2018.